Die PTV ist eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

1. Säule (staatliche Vorsorge) – AHV, IV, EL

Die erste Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist staatlich organisiert und ist die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie soll den Existenzbedarf, das Nötigste zum Leben, abdecken. Die Beträge, welche die Erwerbstätigen als Beiträge einzahlen, werden direkt wieder in Form von Renten an die pensionierten, hinterlassen und invaliden Personen ausbezahlt. Die direkte Verwendung der Beiträge für die Bezahlung der Renten wird Umlageverfahren genannt.

Rentenberechtigte Personen mit tiefen Einkommen und festem Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Informationen betreffend diesen Teil der Vorsorge erhalten Sie hier.

2. Säule (berufliche Vorsorge) – BVG/UVG

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der staatlichen Vorsorge (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Im Gesetz über die berufliche Vorsorge sind die Mindestanforderungen umschrieben, welche bei einer Anstellung in der Schweiz erfüllt sein müssen. Die gesetzliche Versicherungspflicht für die berufliche Vorsorge besteht in der Schweiz seit dem 1. Januar 1985. Vor 1985 beruhte die Vorsorge auf freiwilliger Basis.

Die berufliche Vorsorge kann auch Leistungen vorsehen, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. Für diesen überobligatorischen Bereich gelten teilweise andere Bestimmungen; massgebend hierfür sind die Reglemente der entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen.

In der zweiten Säule spart jeder Versicherte in einem individuellen Konto für sein Alterskapital. Deshalb sprechen wir hier vom Kapitaldeckungsverfahren.
Hier finden Sie das Angebot der PTV.

3. Säule (private Vorsorge)

Die private Vorsorge beruht vollkommen auf freiwilliger Basis. Sie soll unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs einer Person bestehende Lücken in der Vorsorge schliessen. So kann jeder einzelne das Einkommen im Alter noch verbessern. Auch hier spart jeder für sich, weshalb dies ebenfalls unter das Kapitaldeckungsverfahren fällt.

Im Bereich der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) bestehen Einschränkungen des steuerlich zulässigen Einlagebetrages. Im Gegenzug werden steuerliche Vergünstigungen gewährt.